Der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ ist ein rechtlich geschützter Begriff und darf nur geführt werden, wenn die zuständige Rechtsanwaltskammer einen entsprechenden Antrag genehmigt hat.
Der Strafverteidiger, der den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ führt, hat sowohl in theoretischen Prüfungen, als auch in der Praxis nachgewiesen, dass er über besondere und überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrung im Bereich des Gebiets des Strafrechts verfügt.
Damit ein Strafverteidiger den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ führen darf, muss er jährlich der zuständigen Rechtsanwaltskammer Fortbildungen nachweisen, damit sichergestellt ist, dass er stets über aktuellste Kenntnisse verfügt.
Die Voraussetzungen zur Führung des Titels Fachanwalt für Strafrecht kann in der FAO (Fachanwaltsordnung) nachvollzogen werden.