Kanzlei Hüners
Fachanwalt für Strafrecht

Flugverspätung // Annullierung // Nichtbeförderung

Die Rechte von Fluggästen, die auf Grund einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung ihr Ziel gar nicht, oder nur erheblich verspätet erreichen, ist in der EU-Verordnung 261/2004 (EG/VO 261/04) geregelt.


Ab einer Verspätung von drei Stunden am Endzielort können Fluggäste umfangreiche Ansprüche auf Entschädigung haben, wenn der Airline nicht gelingt, sich für die Verspätung zu entlasten. Wichtig zu wissen ist dabei, dass nur außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Wetter, Streik und Katastrophen, zu einer Entlastung der Airline führen. Technische Defekte oder unternehmerische Entscheidungen stellen dabei keine außergewöhnlichen Umstände dar, so dass die Airline hier leistungspflichtig bleibt.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Entfernung. Hierbei gibt es drei Stufen:


1 bis 1.500km                        € 250,00 pro Person

1.501 bis 3.500km                 € 400,00 pro Person

über 3.500km                         € 600,00 pro Person


Zu beachten ist jedoch, dass bei innergemeinschaftlichen Flügen, die über eine Entfernung von 3.500km gehen, die Haftung auf € 400,00 gedeckelt ist.

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