Das Verkehrsstrafrecht ist im klassischen Sinne kein „eigenes“ Rechtsgebiet, sondern ein Teil des allgemeinen Strafrechts.
Verkehrsstrafverfahren sind in aller Regel Massenverfahren, da tagtäglich eine Vielzahl von strafrechtlich relevanten Handlungen im Verkehr begangen werden.
Die wesentlichen Delikte sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB).
Die erhöhte Bedeutung dieses Rechtsgebiets ergibt sich schon daraus, dass bereits bei Fremdschäden in Höhe von € 1.400,00 / € 1.500,00 im Falle einer Verkehrsunfallflucht der Führerschein entzogen wird.
Auch im Falle einer Trunkenheitsfahrt bzw. einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss ist die Fahrerlaubnis in Gefahr. Häufig beträgt die Mindestentziehungszeit 1 Jahr.
Ein erfahrener Verkehrsstrafverteidiger kann im besten Fall ein Fahrerlaubnisentzug verhindern bzw. die Sperrfrist im Nachgang verkürzen oder eine MPU, die oftmals einer Fahrerlaubnisentziehung folgt vermeiden.